Angaben zum Impressum

Benötige ich ein Impressum?

Das Gesetz sieht vor, dass jeder Anbieter von Telemedien (dazu gehören auch Internetseiten und Online-Shops) seine Daten offenlegen muss. Dies dient der Transparenz und unterliegt dem Wettbewerbsrecht. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000,- € geahnded werden kann. Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ist mit weiteren Maßnahmen zu rechnen (Abmahnung mit Unterlassung und/oder Bußgeld).

Die erforderlichen Angaben, die ein Impressum beinhalten muss, sind ebenso vielseitig, wie die Angebote der verschiedenen Anbieter selbst. Grob zusammengefasst kann man jedoch sagen, dass ein Impressum dann von Nöten ist, sobald eine Internetseite geschäftsmäßig genutzt wird.

Wo muss das Impressum stehen?

Die sog. Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Es genügt ein Link, der auf die entsprechenden Inhalte verweist, welcher jedoch klar erkenntlich zeigen muss, dass die geforderten inhalte dort hinterlegt sind. Eine Bezeichnung wie "Wissenswertes" oder "Wussten Sie schon..." sind absolut ungenügend, während Bezeichnungen wie "Impressum" oder "Kontakt" der Rechtsauffassung entsprechen.

Was gehört in das Impressum?

Die sog. Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Es genügt ein Link, der auf die entsprechenden Inhalte verweist, welcher jedoch klar erkenntlich zeigen muss, dass die geforderten inhalte dort hinterlegt sind. Eine Bezeichnung wie "Wissenswertes" oder "Wussten Sie schon..." sind absolut ungenügend, während Bezeichnungen wie "Impressum" oder "Kontakt" der Rechtsauffassung entsprechen.